Auch Neubauten im bautechnischen Sinn können steuerrechtlich als Baudenkmäler gefördert werden
Baumaßnahmen, die zu einem Neubau im bautechnischen Sinn führen und nach dem Eigenheimzulagengesetz wie ein Neubau gefördert werden, schließen nicht die Förderung eines Baudenkmals nach § 7i EStG aus. Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertige es, den Begriff des Neubaus in § 7i EStG tatbestandsspezifisch einzuschränken.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte ein mit einem Fachwerkhaus bebautes Grundstück für 10.000 DM erworben. Für die Renovierung und Instandsetzung des Hauses wendete er insgesamt 218.311 DM auf. Das Gebäude wurde entkernt, wesentliche tragfähige Bauteile wurden erneuert, verstärkt und neu gegründet. Die ursprünglich vorhandene Holzbalkendecke wurde durch eine neu eingebaute Füllkörperdecke ersetzt, der Schornstein abgebrochen. Die Dachkonstruktion einschließlich der Dachgauben wurde erneuert, die neuen Fachwerkgiebel auf einen erhöhten neuen Sockel aufgesetzt.
Zwischen dem Kläger und dem Finanzamt war unstreitig, dass es sich bei dem Haus bautechnisch um einen Neubau handelte. Für die Streitjahre 2000 bis 2003 gewährte das Finanzamt dem Kläger Eigenheimzulage für einen Neubau i.H.v. 5.000 DM. Unter Vorlage einer Bescheinigung des Landesamts für Denkmalpflege beantragte der Kläger außerdem, die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 zu ändern und Sonderausgaben nach §§ 10f, 7i EStG zu berücksichtigen. Das lehnte das Finanzamt allerdings ab. Da es sich bei dem Objekt um einen Neubau handele, komme eine Steuervergünstigung nach §§ 10f, 7i EStG nicht in Betracht.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Das FG hat zu Unrecht ohne nähere Prüfung die Voraussetzungen des § 10f Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 7i EStG verneint.
Die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG können beansprucht werden, wenn der Steuerpflichtige die gesetzlichen Voraussetzungen durch eine Bescheinigung des zuständigen Denkmalamts nachweist. Wie weit diese Bescheinigung die Finanzbehörde bindet, hängt dabei von deren konkreten Inhalt ab. Im Regelfall enthält die Bescheinigung (entsprechend den Bescheinigungsrichtlinien der verschiedenen Bundesländer) den Hinweis, dass die steuerrechtlichen Fragen allein von der Finanzbehörde zu prüfen sind. Infolgedessen entscheidet diese, ob die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Absetzungen nach § 7i EStG vorliegen. Da hier der einschränkende Hinweis fehlte, war das Finanzamt hinsichtlich des Abzugsbetrags nach § 7i EStG umfassend gebunden.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf den Abzugsbetrag nach §§ 10f, 7i EStG, obwohl ihm das Finanzamt gleichzeitig Eigenheimzulage für einen Neubau nach § 9 Abs. 2 EigZulG gewährt hatte. Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertige es, den Begriff des Neubaus in § 7i EStG tatbestandsspezifisch einzuschränken. Der Abzugsbetrag nach §§ 10f, 7i EStG kann jedoch nur gewährt werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7i Abs. 1 S. 1 EStG durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird. Als weitere Voraussetzung verlangt § 7i Abs. 1 S. 6 EStG, dass die Durchführung der Baumaßnahmen mit der Denkmalbehörde abgestimmt ist.
Im Streitfall hat die Denkmalbehörde dem Kläger nicht ausdrücklich bescheinigt, dass die Baumaßnahmen vor Beginn mit ihr abgestimmt worden waren. Da diese Fördervoraussetzung allerdings nicht nur durch die Bescheinigung i.S. von § 7i Abs. 2 S. 1 EStG, sondern auch durch Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde oder in sonstiger Weise belegt werden kann, wird das FG im weiteren Verfahren Beweis erheben müssen.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 24.08.2009, Quelle: BFH PM Nr. 72 vom 19.8.2009