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BFH 17.6.2009, VI R 18/07

 

Jahreswagenbesteuerung erfolgt nicht allein auf Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers

Die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise sind nicht stets geeignet, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen. Behauptet ein Arbeitnehmer, der tatsächliche Angebotspreis für den Jahreswagen, auf den ihm sein Arbeitgeber einen Rabatt gewährt hat, sei niedriger als der Listenpreis, kann das FG bei der Ermittlung des zu erfassenden Vorteils auch nicht ohne Weiteres den Listenpreis als Endpreis zugrunde legen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Arbeitnehmer eines Automobilherstellers. Im Streitjahr 2003 erwarb er von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug mit einem ausgewiesenen Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung) von 17.917 € zu einem Kaufpreis von 15.032 € erworben. Der Arbeitgeber ermittelte hieraus einen geldwerten Vorteil in Höhe von rund 255 €, für den er Lohnsteuer einbehielt und auf der Lohnsteuerkarte auswies.

Das Finanzamt setzte den zu versteuernden Arbeitgeberrabatt auf Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlung an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise sind nicht stets geeignet, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen.

Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, so gelten nach § 8 Abs. 3 S. 1 EStG als deren Werte abweichend von Abs. 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Gemessen daran hält die Entscheidung des FG der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Da erstinstanzlich bereits feststand, dass Autohäuser schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen auf die unverbindliche Preisempfehlung einen Rabatt von acht Prozent gewähren, war zu entscheiden, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers den Angebotspreis nicht zutreffend wiedergab. Angebotener Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG konnte somit höchstens der um acht Prozent ermäßigte Preis sein. Denn zu diesem Preis wurde das Fahrzeug im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten. Somit ergab sich nach Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Abschläge und Freibeträge für Jahreswagen kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil mehr.

Ergänzend war darauf hinzuweisen, dass wenn ein Arbeitnehmer behauptet, der tatsächliche Angebotspreis für einen Jahreswagen, auf den ihm sein Arbeitgeber einen Rabatt gewährt hat, sei niedriger als der Listenpreis, kann das FG bei der Ermittlung des im Rabatt liegenden und als Arbeitslohn zu erfassenden Vorteils nicht ohne Weiteres den Listenpreis als Endpreis zugrunde legen. Dies galt für Jahreswagen schon hinsichtlich der Gepflogenheiten in der Automobilindustrie im Veranlagungszeitraum 1990 und musste somit erst recht für das Streitjahr 2003 gelten.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zu den Volltexten zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 26.08.2009, Quelle: BFH PM Nr. 79 vom 26.8.2009

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