Steuerpflichtige können den Anteil betrieblicher Nutzung eines Kfz - bei schlüssiger Darlegung - für jedes Jahr neu bestimmen
Für einen auch privat genutzten betrieblichen Pkw kann die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung dadurch dargelegt werden, dass der Steuerpflichtige geltend macht, den betrieblichen Nutzungsanteil mittels Fahrtenbuch zu dokumentieren. Dem steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige bisher für ein vorhandenes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der sog. 1-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) ermittelt.
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin, eine GbR, an der A mit 20 Prozent sowie B und C mit je 40 Prozent beteiligt sind, reichte am 30.1.2009 beim Finanzamt die Erklärung zur Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2007 ein. Dabei machte der Gesellschafter B in der der Erklärung beigefügten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG n.F. für die künftige Anschaffung eines betrieblich genutzten Pkw i.H.v. 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten von 50.000 € als Sonderbetriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt ließ den Investitionsabzugsbetrag mit der Begründung, B habe für 2007 die private Pkw-Nutzung für das vorhandene Fahrzeug durch Anwendung der sog. 1-Prozent-Regelung als Pauschalbesteuerung ermittelt, nicht zum Betriebsausgabenabzug zu und veranlagte die Antragstellerin entsprechend. Über den hiergegen eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden; den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das Finanzamt ab.
Das FG gab dem Antrag auf AdV statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Antragstellerin hat die (fast) ausschließlich betriebliche Nutzung hinsichtlich des anzuschaffenden Fahrzeugs hinreichend glaubhaft gemacht.
Nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 EStG setzt die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen. Die Vorschrift regelt indes nicht, wie die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung zu belegen ist; seitens des Gesetzgebers wird lediglich eine Prognoseentscheidung gefordert, ohne dass erkennbar ist, ob und wie diese Prognose darzulegen bzw. glaubhaft zu machen ist.
Der restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung, dass bei bisheriger Anwendung der 1-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen sei, ist das FG zu Recht nicht gefolgt. Denn bei der Frage der Investitionsabsicht nach § 7g EStG geht es allein um die künftige beabsichtigte Nutzung eines noch anzuschaffenden Wirtschaftsguts, nicht aber um die Entwicklung von Umständen über einen längeren, teilweise weit zurückliegenden Zeitraum. Letztlich ist aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu entscheiden, ob das vom Steuerpflichtigen dargelegte künftige Investitionsverhalten schlüssig und plausibel ist. Das Vorbringen der Antragstellerin, sie werde anhand geeigneter Aufzeichnungen im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr den Nachweis über die ausschließlich betriebliche Nutzung des PKW erbringen, hielt diesen Anforderungen stand.
Der Umstand, dass B für den im Streitjahr vorhandenen Pkw die 1-Prozent-Regelung in Anspruch genommen hat, steht dem bei summarischer Prüfung nicht entgegen. Hätte die Antragstellerin bislang im Sonderbetriebsvermögen des B überhaupt keinen Pkw gehalten, müsste eine Prognoseentscheidung positiv ausfallen. Der Umstand, dass bereits ein Pkw im Sonderbetriebsvermögen enthalten ist, dessen Privatnutzung bislang nach der 1-Prozent-Regelung besteuert wurde, rechtfertigt keine Schlechterstellung, wenn der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - darlegt, er werde die künftige (mindestens 90-prozentige) betriebliche Nutzung mittels Fahrtenbuches nachweisen. Ein Steuerpflichtiger, der für einen Veranlagungszeitraum die Versteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw nach der 1-Prozent-Regelung wählt, ist nicht gehalten, sich im nächsten Jahr wiederum dafür zu entscheiden.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 23.12.2009, Quelle: BFH online