Betriebsverlegung ins Ausland: BFH gibt seine Theorie der finalen Betriebsaufgabe auf
Die Verlegung des Betriebs eines selbständigen Erfinders in das Ausland (hier: nach Belgien) führt auch dann nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe, wenn die künftigen Gewinne der ausländischen festen Einrichtung (Betriebsstätte) im Inland nicht steuerbar oder aufgrund eines DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt sind. Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtssprechung geändert die sog. "Theorie der finalen Betriebsaufgabe" aufgegeben.
Der Sachverhalt:
Streitgegenstand ist die Verlegung des Unternehmens eines Erfinders nach Belgien im Streitjahr 1995 und die Frage, ob durch den Wegzug ein Aufgabe- und ein Übergangsgewinn zu versteuern sind.
Der Kläger wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Erfinder. Seinen diesbezüglichen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG (1990). Der Kläger war außerdem alleiniger Gesellschafter der K-GmbH mit Sitz in Deutschland und zu 95 Prozent Gesellschafter einer gleichnamigen GmbH mit Sitz in der Schweiz. Seine Einkünfte als Erfinder erzielte er dadurch, dass er seine in seinem Einzelunternehmen gemachten Erfindungen u.a. diesen beiden Gesellschaften sowie anderen Unternehmen zur Nutzung überließ.
Im August 1995 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Belgien, von wo aus er sein Einzelunternehmen unverändert weiterführte. Das Finanzamt war nach einer Betriebsprüfung der Auffassung, der Umzug des Klägers nach Belgien habe zu einer Aufgabe des Einzelunternehmens geführt. Dementsprechend legte es der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr einen steuerbegünstigten Betriebsaufgabegewinn i.H.v. 50.000 DM zugrunde. Zusätzlich setzte das Finanzamt im Hinblick auf den Wechsel der Gewinnermittlungsart einen Übergangsgewinn i.H.v. 312.250 DM an, beruhend auf Forderungen aus Lizenzverträgen mit der K-GmbH und mit einem britischen Unternehmen.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Der BFH hat mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zur sog. "finalen Betriebsaufgabe" aufgegeben. Sie besagte, dass der Unternehmer, der seinen bisher im Inland ansässigen Betrieb in einen ausländischen Staat verlegte und von dort aus fortführte, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven - wie bei einer Betriebsaufgabe - sofort aufdecken und versteuern musste. Eine solche "Entstrickung" hat der BFH nunmehr verneint. Der Kläger konnte sein Unternehmen deshalb steuerneutral nach Belgien verlegen.
Der BFH verneint die Grundlage für eine Sofortbesteuerung. Falls der Unternehmer den Betrieb später einmal verkauft oder aufgibt, unterliegen die dadurch "realisierten" stillen Reserven, soweit sie in Deutschland erwirtschaftet worden sind, weiterhin der inländischen Besteuerung. Das gilt auch dann, wenn - wie meist der Fall - der Gewinn aus dem in das Ausland verlegten Betrieb aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit dem Zuzugsstaat von der inländischen Besteuerung freigestellt ist und wenn der Unternehmer auch seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat. Dass es für die deutschen Finanzbehörden oftmals schwierig bis unmöglich sein wird, den tatsächlichen Realisationsakt im Ausland nachzuverfolgen, ändert daran nichts.
Mit § 4 Abs. 1 S. 3 EStG wurde zwischenzeitlich mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2006 an ein sog. Entstrickungsparagraf in das Gesetz eingefügt, der darauf abzielt, die bislang fehlende Rechtsgrundlage für Entstrickungsvorgänge zu schaffen. Zu der seitdem geltenden Rechtslage hat sich der BFH nicht geäußert. Sowohl nach bisheriger als auch nach neuer Gesetzeslage besteht allerdings immer die Gefahr von Doppelbesteuerungen, falls auch der Zuzugsstaat von dem Besteuerungsrecht, das ihm im DBA zugewiesen worden ist, bei der späteren Realisierung der stillen Reserven uneingeschränkten Gebrauch macht.
Im Streitfall hat das FG zwar im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers ruhenden stillen Reserven nicht aufgrund des Wegzugs nach Belgien im Streitjahr aufzudecken und im Rahmen eines Aufgabegewinns zu versteuern waren; ebenso wenig war aus diesem Anlass ein Übergangsgewinn zu ermitteln und zu besteuern. Jedoch lässt sich anhand der vorinstanzlichen Feststellungen nicht beurteilen, ob der Kläger nach dem Wegzug im Streitjahr noch Lizenzgebühren vereinnahmt hat, die zumindest teilweise der inländischen Besteuerung in diesem Jahr unterlagen. Aus diesem Grunde war das Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Linkhinweis:
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 14.01.2010, Quelle: BFH PM Nr. 2 vom 13.1.2010