Verlustrücktrag aus verjährtem Verlustentstehungsjahr in offenes Rücktragsjahr ist möglich
Im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste sind in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeitraum auch dann zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Über Grund und Höhe des rücktragbaren Verlusts wird nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Jahr entschieden, in dem sich der Verlustrücktrag steuerrechtlich auswirkt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 1995 als Rechtsanwalt tätig. Nach langjähriger Beratung einer GmbH kam es im Streitjahr zum Zerwürfnis, in dessen Folge der Kläger von der GmbH "vorbehaltlich des Zustandekommens der besprochenen Vereinbarung" einen Scheck über 230.000 DM erhielt. Zwar löste er den Scheck gleich ein, die Vereinbarung kam jedoch nicht zustande, so dass die GmbH den Betrag im selben Jahr zurückforderte. Da der Kläger nicht zahlte, klagte die GmbH den vollen Betrag vor dem LG ein. Daraufhin zahlte der Kläger den Betrag im Jahr 1996 zurück.
Der Kläger erklärte in der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ohne Berücksichtigung der erhaltenen 230.000 DM. Das Finanzamt stellte fest, dass der Kläger seinen Gewinn im Streitjahr - abweichend von Vorjahren (in denen er seinen Gewinn durch Bestandsvergleich auswies) - durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Die 230.000 DM behandelte er als durchlaufenden Posten. Dennoch behandelte die Finanzbehörde den Zugang des Betrags als gewinnerhöhende Einnahme und setzte die Einkommensteuer auf 46.823 € fest.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der vom Kläger im Jahr 1996 zurückgezahlte Betrag von 230.000 DM sei im Wege des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 EStG in das Streitjahr zurückzutragen. Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts blieb vor dem BFH ohne Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hatte zutreffend negative Einkünfte von 217.182 DM, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte für das Jahr 1996 nicht ausgeglichen wurden, vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Streitjahres i.H.v. 231.202 DM abgezogen.
Der Verlustrücktrag ist unabhängig von dem in der Steuerfestsetzung des Verlustentstehungsjahres ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10d Abs. 1 S. 1 EStG in zutreffender Höhe durchzuführen. Denn über Grund und Höhe des rücktragbaren Verlusts wird nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Jahr entschieden, in dem sich der Verlustrücktrag steuerrechtlich auswirkt. Deshalb steht einem Verlustrücktrag die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahr ebenso wenig entgegen wie die Festsetzungsverjährung dieses Jahres. Die Bestandskraft erfasst nur den festgesetzten Steuerbetrag, nicht indes die Besteuerungsgrundlagen.
Dasselbe gilt für die Verjährung. Nach § 47 AO erlischt durch Verjährung der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Das ist nach § 37 Abs. 1 AO der Steueranspruch und damit -bezogen auf die hier gegebene Konstellation - die im Verlustentstehungsjahr festgesetzte Einkommensteuer. Demgegenüber bilden die "Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden" nur eine Ausgangsgröße (Besteuerungsgrundlage i.S.d. § 157 Abs. 2 AO) für die Ermittlung des in anderen Veranlagungszeiträumen wirksam werdenden Verlustabzugs.
Etwas anderes ergab sich auch nicht aus § 10d Abs. 1 S. 3 EStG. Denn ist wie im Streitfall die Veranlagung noch offen, weil z.B. über Rechtsbehelfe des Steuerpflichtigen noch nicht abschließend entschieden wurde, bedarf es in Konstellationen wie hier keiner eigenständigen Korrekturvorschrift, um den Verlustabzug zu verwirklichen.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 12.05.2010, Quelle: BFH online