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BFH 11.3.2010, VI R 7/08

 

Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber stellt grundsätzlich Arbeitslohn dar

Bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer scheidet eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse aus. Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber (hier: Regenerierungskur für Fluglotsen) ist grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten.

Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für eine Regenerierungskur eines Fluglotsen in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Die Kläger wurden im Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Fluglotse Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Arbeitsvertrag war u.a. die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrags und der Sonderregelungen für die Angestellten im Flugsicherungsdienst (SR 2 h BAT) vereinbart. Danach war der Kläger verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in Abständen von längstens fünf Jahren einer Regenerierungskur zu unterziehen.

Nachdem der Arbeitgeber zuvor mehrere Kuren zur Auswahl angeboten hatte, nahm der Kläger im Streitjahr nach Anmeldung durch den Arbeitgeber an einer vierwöchigen Regenerierungskur für Fluglotsen teil. Der Arbeitgeber übernahm sämtliche Kosten der Kur (5.040 DM). Zum Kurprogramm gehörten im Wesentlichen Fitnesstraining und Massagen. An drei Tagen wurde der Kläger ärztlich untersucht. Bei der letzten Untersuchung wurde die Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Das beklagte Finanzamt erfasste im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr die Übernahme der Kosten der Regenerierungskur durch den Arbeitgeber als geldwerten Vorteil.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage insoweit statt, als es die Kosten nur zur Hälfte dem Arbeitslohn des Klägers hinzurechnete. Die Kostenübernahme sei nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände als gemischt veranlasst zu werten. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG ist zu Unrecht von einer Aufteilung der Kosten in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ausgegangen. Die in der Übernahme der Kosten liegende Zuwendung der Arbeitgeberin war vollumfänglich als Arbeitslohn zu berücksichtigen.

Liegt ein geldwerter Vorteil in der Zuwendung einer für den Arbeitnehmer unentgeltlichen oder verbilligten Reise, kann nach der Rechtsprechung des BFH die Zuwendung gemischt veranlasst sein und eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass die Reise sowohl Elemente beinhaltet, bei denen die betriebliche Zielsetzung des Arbeitgebers ganz im Vordergrund steht, als auch Bestandteile umfasst, deren Zuwendung sich als geldwerter Vorteil darstellt. Lässt sich der Charakter einer Sachzuwendung dagegen nur einheitlich beurteilen, ist die Zuwendung im Rahmen einer Gesamtwürdigung einheitlich dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen.

Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden, ob Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung zu Arbeitslohn führen. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des BFH ist in der Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber grundsätzlich Arbeitslohn zu sehen. Dagegen können vom Arbeitgeber veranlasste unentgeltliche Vorsorgeuntersuchungen seiner leitenden Angestellten ebenso im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen wie Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten.

Im Streitfall hat das FG die Aufwendungen der Arbeitgeberin für die Regenerierungskur zu Unrecht als gemischt veranlasst angesehen. Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse scheidet aus, wenn die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich und daher von einer einheitlich zu beurteilenden Zuwendung auszugehen ist. Davon war hier auszugehen. Die vom Kläger durchgeführte Regenerierungskur kann wie jede andere Kur nur einheitlich beurteilt werden. Sie kann nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterschieden werden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 19.05.2010, Quelle: BFH PM Nr. 42 vom 19.5.2010

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