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BFH 21.4.2010, VI R 5/07

 

Zu Werbungskosten bei Teilnahme an Auslandsgruppenreisen

Reisekosten sind nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Zur Klärung der Veranlassungsbeiträge gelten auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06) die früher von ihm entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich weiter.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Lehrerin für Englisch und Religion an einem Gymnasium. Sie nahm im Streitjahr 1998 zusammen mit anderen Englischlehrern an einer achttägigen Fortbildungsreise nach Dublin teil. Die Irlandreise, die von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt wurde und für die die Klägerin Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab, das kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungstermine sowie einen Tagesausflug nach Belfast umfasste.

Die Klägerin machte die Aufwendungen für die Reise i.H.v. rund 2.328 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid allerdings unberücksichtigt, da die Reise nicht ausschließlich beruflichen Zwecken gedient habe.

Das FG wies die die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG muss erneut prüfen, ob die Kosten der Bildungsreise als beruflich veranlasste Aufwendungen ganz oder zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden. Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass zur Klärung der Veranlassungsbeiträge bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise auch nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06) die früher von ihm entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich weiter gelten. Haben nicht nur berufliche Gründe den Steuerpflichtigen bewogen, die Reisekosten zu tragen, so ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind.

Sind die Aufwendungen sowohl beruflich als auch privat veranlasst (sog. gemischte Aufwendungen), so können sie nach der geänderten Rechtsprechung grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.06.2010, Quelle: BFH PM Nr. 49 vom 2.6.2010

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