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BFH 21.4.2010, VI R 66/07

 

Aufwendungen für gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltungen können teilweise Werbungskosten sein

In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch, wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 1999 als angestellter Unfallarzt in einem Krankenhaus tätig. Im August des Jahres nahm er an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee teil, um die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" zu erlangen. Die Fortbildung wurde von der Ärztekammer für den Erwerb dieser Zusatzbezeichnung anerkannt. Sie war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, worunter auch eine Teilnahme an den von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden fiel. Das Programm des Kurses sah morgens und am späten Nachmittag Vorträge vor, während die Zeit von 9:15 Uhr bis 15:45 Uhr der Theorie und Praxis verschiedener Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen vorbehalten war.

Das Finanzamt ließ die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Kurs i.H.v. 3.212 DM nicht zum Werbungskostenabzug zu. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Die Aufwendungen seien zur Hälfte als Werbungskosten zu berücksichtigen, da der Kurs mit jeweils 25 Stunden im sportmedizinischen und sportpraktischen Bereich auf die Weiterbildung zum Sportmediziner angerechnet worden sei.

Die Revision des Finanzamts blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht eine Aufteilung der streitigen Kosten in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung vorgenommen.

Aufwendungen für Reisen sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf bzw. den Betrieb veranlasst sind. Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Abzug der Reisekosten setzte nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen/betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. Nach der der Entscheidung des Großen Senats vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06) sind Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen) allerdings grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen.

Danach normiert § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot. Die Vorschrift steht somit einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nicht entgegen. Aufwendungen für Reisen, die abgrenzbare berufliche und private Anteile enthalten, sind grundsätzlich aufzuteilen, sofern die berufliche oder private Veranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt in derartigen Fällen das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder von einer Aufteilung ganz abzusehen.

Infolgedessen war im vorliegenden Fall der Würdigung des FG, das die Aufteilung anhand der Zeitanteile vorgenommen hatte, die auf die beruflich veranlassten Vorträge einerseits und die - nach seiner Auffassung - privat veranlassten sportpraktischen Veranstaltungen andererseits entfielen, zu folgen.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zum Volltext der Entscheidung des Großen Senats zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.06.2010, Quelle: BFH PM Nr. 50 vom 2.6.2010

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