Die Zeitschrift

Für Abonnenten

 

BFH 13.4.2010, IX R 22/09

 

Entnahme von Kapitalbeteiligungen führt nur bei Versteuerung stiller Reserven zu erhöhten Anschaffungskosten

Veräußert ein i.S.d. § 17 EStG qualifiziert beteiligter Gesellschafter Anteile an der Kapitalgesellschaft, die er zuvor aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt hat, so tritt der Entnahmewert dieser Anteile nur dann an die Stelle der (historischen) Anschaffungskosten, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt und bis zur Höhe des Teilwerts oder gemeinen Werts steuerrechtlich erfasst sind oder noch erfasst werden können.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind die Erben des verstorbenen Erblassers. Dieser war bereits vor 1980 zunächst unmittelbar und mittelbar qualifiziert an der Komplementär-GmbH einer KG beteiligt und entnahm die Beteiligung später in sein Privatvermögen. Der Entnahmegewinn blieb unversteuert. Im Streitjahr 1985 veräußerte der Erblasser seine unmittelbare Beteiligung an der GmbH. Einen Veräußerungsgewinn gab er in seiner Einkommensteuererklärung nicht an, weil er der Ansicht war, an der GmbH nicht wesentlich beteiligt gewesen zu sein.

Nachdem das Finanzamt von der Anteilsveräußerung erfahren hatte, änderte es den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und berücksichtigte darin einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG 1985. Die Kläger verlangten weiter, den Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen Veräußerungspreis und Entnahmewert zu versteuern.

Das FG gab der Klage statt. Es war der Ansicht, § 17 EStG erfasse keine Wertveränderungen im Betriebsvermögen. Die Vorschrift bilde keine Korrekturnorm, durch die das Finanzamt nachträglich eine unterbliebene Besteuerung des Entnahmegewinns in früheren Veranlagungszeiträumen nachholen oder ausgleichen könne.

Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Dadurch, dass das FG den Veräußerungsgewinn als Differenz von Veräußerungspreis und (nicht steuerlich erfasstem) Entnahmewert ermittelt hatte, verletzte es § 17 Abs. 2 EStG.

Der Gewinn war nach § 17 Abs. 2 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis den - als "historische" Anschaffungskosten anzusetzenden - Nominalwert der Anteile (Nennkapital) überstieg (vgl. zu den historischen Anschaffungskosten BFH-Urteil vom 1.3.2005, VIII R 92/03). Die Anschaffungskosten werden allerdings entgegen der Auffassung des FG nicht durch den Teilwert der in das Privatvermögen entnommenen Anteile gebildet.

Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden angeschafft, indem sie entgeltlich erworben werden. Überführt der Steuerpflichtige Anteile in sein Privatvermögen, erwirbt er sie mangels Rechtträgerwechsels nicht und schafft sie auch nicht an. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ist die Entnahme einer Anschaffung aber gleichzusetzen, wenn stille Reserven dadurch tatsächlich erfasst wurden. Denn sonst würden Wertsteigerungen bei einer anschließenden Veräußerung entgegen der gesetzlichen Intention nochmals und damit doppelt erfasst.

Einer einschränkenden Auslegung des § 17 Abs. 2 EStG bedarf es deshalb nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - kein Entnahmegewinn erfasst wurde und auch nicht erfasst werden kann. Die Wertsteigerungen werden entsprechend der gesetzlichen Intention allein durch § 17 EStG der Besteuerung unterworfen.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.07.2010, Quelle: BFH PM Nr. 61 vom 14.7.2010

Kostenloses Probeabo

 

Jetzt 4 Ausgaben kostenlos testen

Herrmann/Heuer/Raupach

 

Herrmann/Heuer/Raupach. Jeder kennt ihn, keiner sollte in Ertragsteuerfragen auf ihn verzichten. Deshalb: Testen Sie den renommierten Großkommentar jetzt 4 Wochen lang zum Nulltarif und überzeugen Sie sich von seiner großen Klasse und Aktualität!

Jetzt testen! 4 Wochen lang zum Nulltarif!