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BFH 21.6.2010, VII R 27/08

 

Auch rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen können Zahlungsverjährung unterbrechen

Auch eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme des Finanzamts kann die Zahlungsverjährung unterbrechen. Es reicht diesbezüglich aus, dass sich aus der Maßnahme der Steuerbehörde die Entschlossenheit zur Durchsetzung der Steuerforderung ergibt.

Der Sachverhalt:
Die klagenden Eheleute schuldeten dem Finanzamt Steuern. Die Beträge waren vor Ablauf des Jahres 1994 fällig geworden. Da die Kläger nicht zahlten, lud das Finanzamt sie im Jahr 1995 zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Später wurde der Termin allerdings wieder aufgehoben und das Vollstreckungsverfahren insoweit eingestellt, weil die Behörde festgestellt hatte, dass die Kläger bereits kurz zuvor eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten und eine erneute Abgabe daher nach § 284 Abs. 4 S. 1 AO nicht verlangt werden durfte.

Als später neue Vollstreckungsmaßnahmen ergingen, beriefen sich die Eheleute darauf, dass die Steuerforderungen verjährt seien. Denn das Verlangen einer eidesstattlichen Versicherung sei offensichtlich rechtswidrig, mithin nichtig gewesen und überdies vom Finanzamt als von Anfang an rechtswidrig aufgehoben worden; es habe die Verjährungsfrist also nicht unterbrochen, die deshalb inzwischen abgelaufen sei. Das FG wies die gegen den Abrechnungsbescheid gerichtete Klage ab. Die Revision der Kläger vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Vorladung zur eidesstattlichen Versicherung die Verjährung unterbrochen hatte, weil sie zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig war.

Steuerforderungen verjähren binnen fünf Jahren, nachdem die Steuer festgesetzt wurde. Diese sog. Zahlungsverjährung wird allerdings unterbrochen, d.h. die Frist beginnt von neuem, wenn die Steuerbehörde gegen den Zahlungspflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen erlässt. Zu diesen gehört das Verlangen, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und seine Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern; es darf grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Jahren wiederholt werden, es sei denn, es ist etwa anzunehmen, der Schuldner habe Vermögen hinzuerworben.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch eine offensichtlich rechtswidrige behördliche Verfügung grundsätzlich nicht ohne Rechtswirkung (d.h. nicht nichtig) bleibt. Zudem wirkt die Aufhebung einer solchen Verfügung nicht ohne Weiteres in die Vergangenheit zurück, sie lässt also eine einmal eingetretene Rechtswirkung wie die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nicht einfach entfallen. Letztlich haben auch rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen die Wirkung, die Zahlungsverjährung zu unterbrechen, wenn sich aus ihnen die Entschlossenheit des Finanzamtes ergibt, seine Steuerforderung durchzusetzen. So wie die Geltendmachung des Anspruchs durch eine schlichte Erklärung die Verjährung unterbricht, hat auch ein rechtswidriger Vollstreckungsakt, der ja lediglich eine solche Geltendmachung darstellt, diese Wirkung.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 12.08.2010, Quelle: BFH PM Nr. 66 vom 11.8.2010

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