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BFH 21.4.2010, VI R 26/09

 

Doppelte Haushaltsführung setzt nicht zwingend das Tragen sämtlicher Kosten für zwei Haushalte voraus

Nutzt der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, muss sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine eigene oder als die des Überlassenden, etwa der Eltern, zu behandeln ist. Der für eine doppelte Haushaltsführung bislang von den Finanzgerichten herangezogene Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, ist zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ledig und beruflich nichtselbständig tätig. Er machte mit seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2003 bis 2005 geltend, am Arbeitsort eine 64 qm große Dreizimmerwohnung als Wohnung am Beschäftigungsort zu unterhalten und seinen Haupthausstand im Haus seiner Eltern zu führen. Dort hatte er im Dachgeschoss einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von insgesamt 45 qm für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern.

Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung unberücksichtigt. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab, weil der Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands beteilige, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstands sei.

Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Grundsätzlich kann auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem Haupthausstand einen weiteren Haushalt berufsbedingt am Beschäftigungsort unterhalten, also einen doppelten Haushalt führen.

Hausstand i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Haushalt - etwa in den der Eltern oder als Gast - eingegliedert ist.

Nutzt der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, muss sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine eigene oder als die des Überlassenden, etwa der Eltern, zu behandeln ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Haushalts aber keine zwingende Voraussetzung. Das FG muss den Sachverhalt nun im zweiten Rechtsgang unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze würdigen.

Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu der Würdigung gelangen, dass der Kläger im Haus seiner Eltern doch den eigenen Haupthausstand unterhalten hatte und dass auch die übrigen Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben waren, wäre der Mietaufwand allerdings auf das Notwendige zu begrenzen. Denn angesichts des Umstands, dass der Kläger Mietaufwendungen für eine 64 qm große Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht hat, wird zu beachten sein, dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendig i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG sind, wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.08.2010, Quelle: BFH PM Nr. 72 vom 18.8.2010

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