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BFH 20.11.2008, VI R 25/05

 

Bei Arbeitnehmern eingeräumten Aktienoptionen führt erst die Umwandlung zum Zufluss geldwerten Vorteils

Eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumte Aktienkaufoption bewirkt nicht bereits den Zufluss eines geldwerten Vorteils, sondern erst der vergünstigte Erwerb von Aktien. Dies gilt unabhängig davon, ob das Optionsrecht handelbar oder nicht handelbar ist.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte als Arbeitnehmer an einem Aktienkaufoptionsprogramm seines Unternehmens teilgenommen. Er erhielt im März 1997 von seinem Arbeitgeber Aktienkaufoptionen, die ihn zum verbilligten Erwerb von Aktien berechtigten. Es handelte sich dabei um 2.000 Aktien im Nennwert von fünf DM je Aktie zu einem Kaufpreis von 50 DM je Aktie. Außerdem wurden Aktien auf Termin an Dritte veräußert.

Im Streitjahr 1999 übte der Kläger sein Optionsrecht aus. Ihm wurden die aufgrund eines Aktiensplits im Verhältnis eins zu zwei zustehenden 7.000 Aktien übertragen. Der Kaufpreis betrug 17.500 DM. Der Kurswert belief sich am 31.05.1999 auf 905,55 DM und bei Einbuchung der Papiere im Depot des Klägers am 10.06.1999 auf 895,77 DM. Die Erstnotierung der Aktie lag bei 100 DM je Aktie.

Das Finanzamt ermittelte den Zufluss des geldwerten Vorteils im Zeitpunkt der Umwandlung des Optionsrechts in Aktien. Dagegen wollte der Kläger eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechts erreichen.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und änderte es ab.

Die Gründe:
Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass der Erwerb der Aktien im Streitjahr zu einem geldwerten Vorteil führte, der gemäß § 19 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG in Verbindung mit § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und § 38 Abs.1 EStG steuerpflichtig war. Der Bemessung des geldwerten Vorteils ist aber nicht der Kurswert der Aktie am Tag der Überlassung, sondern der Kurswert zum Zeitpunkt der Einbuchung zu Grunde zu legen.

Nach § 8 Abs.2 S.1 EStG sind Sachbezüge, zu denen auch (verbilligt abgegebene) Aktien gehören, mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Maßgebend ist der Endpreis im Zeitpunkt des Zuflusses. Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien. Dies ist der Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers. Der geldwerte Vorteil ist hiernach die Differenz zwischen dem Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Erwerbsaufwendungen.

Das Optionsrecht eröffnet dem Arbeitnehmer nur die Chance, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzunehmen. Erst durch die Umwandlung wird ein geldwerter Vorteil auch realisiert. Dies gilt gleichermaßen für handelbare wie auch für nicht handelbare Aktienoptionsrechte.

Eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einräumung des Rechts (Anfangsbesteuerung) kommt demnach nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich Optionsrechte am Markt gegenüber einem Dritten verschafft. Denn nur in diesem Fall realisiert sich der geldwerte Vorteil bereits bei Einräumung des Rechts. Erst dann steht dem Arbeitnehmer mit der Einräumung des Rechts ein selbständiger Anspruch gegenüber einem Dritten zu.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zu den Volltexten zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 28.01.2009, Quelle: BFH PM Nr.11 vom 28.01.2009

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